Kinder haften für ihre Eltern!

„Betreten der Baustelle verboten! Eltern haften für ihre Kinder!“

Eltern haften für ihre Kinder!

Für viele nichts Neues

Wer kennt dieses Schild an den großen Bauzäunen nicht? Nun hat der BGH in diesem Zusammenhang schon die eine oder andere Entscheidung getroffen. Dazu ist im Ergebnis nur zu sagen, dass es in diesen Fällen darauf ankommt ob die Eltern haften, inwieweit diese ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind oder eben nicht.
Eine andere Frage warf Prof. Dr. Gröschler (JGU Mainz) Ende des Semesters in einer Vorlesung auf.

Kann es auch passieren, dass Kinder für ihre Eltern haften?

Zunächst muss dazu einmal auf die §§1626, 1629 BGB verwiesen werden. Diesen ist zu entnehmen, dass die Eltern das Recht und die Pflicht zur elterlichen Sorge haben (§1626 BGB), die auch die Vertretung des Kindes umfasst (§1629 BGB). Was aber heißt Vertretung des Kindes? Kinder sind zwar von Geburt an rechtsfähig (§1 BGB), werden aber erst mit Eintritt der Volljährigkeit voll geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Daraus ergibt sich eine Spanne von 18 Jahren, in denen dieser Mensch von sich Geschäfte nicht, oder nur in beschränktem Umfang tätigen kann. Diese Aufgabe fällt also den Eltern zu. Im Alter von 0-7 vollständig (§ 104 Nr. 1 BGB), von 7-18 können sie sich auch damit begnügen in die Rechtsgeschäfte ihrer Kinder von vornherein einzuwilligen beziehungsweise diese nachträglich zu genehmigen (§§106ff. BGB). Entscheidend für dieses Erfordernis ist, ob ein Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

Somit sind alle Rechtsgeschäfte, vom einfachen Brötchenkauf bis hin zur Eröffnung eines Kontos möglich. Und natürlich gibt es auch Fälle in denen nicht alles glatt läuft. In diesen Fällen geht es zumeist um Schadensersatz, beziehungsweise darum, wer diesen zu Leisten hat.

Deutlich machen kann man dies an einem einfachen Beispiel. Der 16-jährige Tim möchte sich endlich den Traum vom eigenen 125er Motorrad erfüllen. In einer Anzeige findet er ein Angebot für 1500€. Da er weiß, dass er ein derartiges Geschäft nicht ohne die Zustimmung seiner Eltern durchführen kann, geht er zusammen mit seinen Eltern zur genannten Adresse, um das Motorrad zu erwerben. Tim und der Verkäufer werden sich auch einig, die Eltern stimmen zu und es wird vereinbart das der Kaufpreis bis zum 1.04 auf das Konto des Verkäufers überwiesen werden soll. Wieder Zuhause vereinbart Tim mit seinen Eltern, dass diese das Geld von ihrem Konto überweisen, nachdem er ihnen das Geld von seinem Sparbuch gegeben hat. Dies tut er auch bereits am Folgetag, allerdings vergessen die Eltern daraufhin das Geld zu überweisen, sodass der Verkäufer am 3.04 mahnt den Kaufpreis binnen einer Woche zu überweisen. Doch Tims unglaublich schusselige Eltern schaffen es wiederum nicht innerhalb der Frist zu zahlen. Der Verkäufer musste bereits am 3.04 die Rate für sein neues Motorrad bezahlen, doch aufgrund mangelnder Deckung musste er einen Dispokredit mit Zinsen in einer Gesamthöhe von 150€ aufnehmen. Diesen Betrag will er nun von den Eltern oder Tim ersetzt haben.

In einer Klausur würde jetzt eine Fallfrage folgen, etwa „Wie ist die Rechtslage?“. In unserem Fall können wir etwas spezifischer und punktueller vorgehen und fragen: „Wer muss denn nun den Verzögerungsschaden tragen?“

Verzögerungsscahden iSd §§280 I, II iVm 286 BGB ist immer nur von dem zu leisten, der die Pflichtverletzung die zu dem Schaden geführt hat zu vertreten hat. Das notwendige Schuldverhältnis ist der Kaufvertrag für das Motorrad. Die Pflichtverletzung ist in diesem Falle der Verzug der Zahlung, der Schaden die Dispozinsen. Auch eine Mahnung des Verkäufers liegt vor. Die große Frage die nun bleibt ist: „Müssen die Eltern oder der Sohn zahlen?“. Einerseits könnte man natürlich sagen, der Sohn hat seinerseits alles erforderliche getan. Wenn die Eltern zu vergesslich sind die Zahlung zu veranlassen, dann ist dies ihr Problem. Andererseits ist Tim der Vertragspartner und er muss zahlen. Wenn er die Zahlung seinen Eltern überträgt, muss er auch dafür sorgen, dass diese durchgeführt wird. Zum Glück liefert §278 BGB eine klare Antwort auf diese Frage:

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters […] in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Da haben wir also die Antwort, Tim muss zahlen. Das ist einerseits unfair, denn solch unfähige Eltern sind eigentlich schon Strafe genug; andererseits sollte man mit 16 Jahren wissen, worauf man sich einlässt, wenn man seinen Eltern eine solche Aufgabe überträgt.

Kinder haften demnach auch für ihre Eltern!

Noch Fragen?

Bildquelle: Thomas Max Müller/pixelio.de

2 Kommentare zu “Kinder haften für ihre Eltern!

  1. Ja, 3 kleine Zusatzfragen:
    1) Kann Tim seinen Eltern wirklich wirksam „eine Aufgabe übertragen“?
    2) Müsste Tim, falls seine Eltern in seiner Vertretung einen richtig hohen Schaden anrichten, dafür über seine Volljährigkeit hinaus einstehen?
    3) Kann Tim bei seinen Eltern Regress nehmen?

    • 1) Kann Tim seinen Eltern wirklich wirksam „eine Aufgabe übertragen“?

      Fraglich ist hier, inwiefern diese „Aufgabe“ überhaupt rechtsgeschäftlichen Charakter besitzt, oder ob es sich dabei lediglich um eine Gefälligkeit handelt. Dies ist vor allem auch daran abzuleiten, ob eine darauf gerichtete Zusage mit Rechtsbindungswillen erfolgt ist. Bei einer Gefälligkeit wirft sich die gestellte Frage gar nicht auf, es wirkt sich allerdings auf die Möglichkeit Tims aus, Regress bei seinen Eltern zu nehmen.
      Bejaht man den rechtsgeschäftlichen Charakter kommt man zur Form des Auftrages aus den §§ 662ff. BGB. Dieser umfasst auch eine Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen in §670 BGB. Damit handelt es sich um ein nicht lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft und ist daher Einwilligungs-, bzw. Genehmigungspflichtig iSd §107, 108 BGB. Seine Eltern haben den Auftrag übernommen, daraus folgt eine konkludente Einwilligung.

      2) Müsste Tim, falls seine Eltern in seiner Vertretung einen richtig hohen Schaden anrichten, dafür über seine Volljährigkeit hinaus einstehen?

      Gemäß §1629a I BGB beschränkt sich die Haftung eines Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die seine gesetzlichen Vertreter durch eine Handlung mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, auf dessen Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit.
      Soweit ich mich erinnere, wurde diese Regelung hinzugefügt, nachdem Banken Bürgschaften von Kindern für ihre Eltern angenommen haben. Sinn und Zweck war, die Kinder davor zu schützen, im Bürgschaftsfall den Rest ihres Lebens verschuldet zu sein.
      Tim müsste also immer nur in der Höhe seines Vermögens, bei Eintritt seiner Volljährigkeit für seine Eltern haften.

      3) Kann Tim bei seinen Eltern Regress nehmen?

      Bejaht man einen Auftrag, käme ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB in Betracht.
      Bei Annahme einer Gefälligkeit bleibt ihm nur ein deliktischer Anspruch aus § 823 I BGB.

      Ich hoffe die Antworten sind zufriedenstellend(;

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